(1) 1Darzustellen sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Meldebogens zum Grundsatz I - Eigenmittel nach den §§ 10 oder 53 KWG - die Eigenmittel des Instituts nach § 10 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs.1 KWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Abs.2 Nr. 4 KWG. 2Drittrangmittel, ergänzende Eigenkapitalbestandteile sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dabei nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem sie das Institut zu den Eigenmitteln rechnet. 3Die bei anderen Instituten und Finanzunternehmen aufgenommenen sowie die anderen Instituten und Finanzunternehmen gewährten Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Institute und Finanzunternehmen besonders zu kennzeichnen. 4Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche Änderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen. 5Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter während des Berichtszeitraums sind darzustellen. 6Sofern Kredite und Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter zusammengenommen während des Berichtszeitraums wesentlich über dem Stand am Bilanzstichtag lagen, ist dies unter Angabe von Gesamtbetrag und Dauer der Beanspruchung anzugeben.
(2) Befristete oder von seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind nach Fälligkeit jahrweise darzustellen.
(3) 1Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne von § 10 Abs. 4a KWG ist auf seine Richtigkeit zu prüfen, zu erläutern und zu beurteilen. 2Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4b KWG beachtet worden ist.
(4) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach § 64e Abs. 5 KWG als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung beantragt wird, ist im einzelnen zu prüfen, zu bewerten und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht erfaßten Verbindlichkeiten und freien Vermögenswerte eines Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschafters ist zu berichten.
(5) Bei Wertpapierhandelsunternehmen ist die Einhaltung des § 10 Abs. 9 und des § 64e Abs. 3 Satz 2 und 3 KWG darzustellen.