Ergänzungen zur Datenübersicht für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);

Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

Position

 

Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben

 

 

 

 

1. Hypothekendarlehen

 

 

 

 

a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 14 PfandBG) 150

 

 

 

b) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 151

 

 

 

c) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG 152

 

 

 

d) Deckungshypotheken insgesamt 153

 

 

 

e) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten 154

 

 

 

f) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG 155

 

 

 

g) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG 157

 

 

 

h) Deckungshypotheken an Bauplätzen 156

 

 

 

2. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG

 

 

 

 

a) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt 158

 

 

 

b) Durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PfandBG verbürgte Darlehen 159

 

 

 

c) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG 160

 

 

 

d) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG 161

 

 

(2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die öffentliche Pfandbriefe ausgeben

 

 

 

 

1. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG 920

 

 

(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben

 

 

 

 

1. Schiffshypothekendarlehen

 

 

 

 

a) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG) 164

 

 

 

b) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 165

 

 

(4) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben

 

 

 

 

1. Flugzeugdarlehen

 

 

 

 

a) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG) 930

 

 

 

b) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 931

 

 

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge