§§ 41 - 43 Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft
§ 41 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft
(1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwendeten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben.
(2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.
§ 42 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes
Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, ist über die Einhaltung des § 28 des Pfandbriefgesetzes zu berichten, insbesondere über die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort genannten Angaben.
§ 43 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
1Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben und die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen der Einzelkreditbesprechung (§§ 25, 26) bei den zur Deckung verwendeten Werten auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter Angabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages, der Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten Kapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungsweise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbeleihungswert anzugeben. 2Es ist anzugeben, ob der Beleihungswert entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ermittelt wurde. 3Die Beurteilung einzelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesanstalt stützen. 4Satz 3 gilt nicht für
1. |
Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen), |
3. |
Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2, |
4. |
Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 4 Prozent des haftenden Eigenkapitals übersteigen, |
5. |
Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag von 6 Prozent des haftenden Eigenkapitals übersteigen. 2Bei der Berechnung der Kredite können Beleihungen von fertiggestellten Mietwohnungsbauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im Wesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits verkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben. |
§§ 44 - 50 Unterabschnitt 2 Bausparkassen
§ 44 Organisation und Auflagen
(1) 1Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 8 und 10 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. 2Dabei ist auch auf etwaige Auflagen, die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement sowie die Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und Kontrolle des Vertriebes auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb einzugehen.
(2) 1Zur Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist Stellung zu nehmen. 2Wesentliche Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen. 3Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.
(3) In die Berichterstattung gemäß § 18 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen.
§ 45 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
(1) Die Beurteilung gemäß § 44 umfasst auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung.
(2) 1Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufgliederung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern. 2Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen. 3Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. 4Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.
§ 46 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
1Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 ist auch die geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse anhand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur Vermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivgeschäft darzustellen. 2Anzugeben und zu beurteilen
1. |
sind auch die Veränderung und die Struktur des Bauspar- und Kreditneugeschäfts. Insbesondere längerfristige Entwicklungen (z. B. Fünf-Jahres-Vergleich) sind aufzuzeigen. 2Dabei sind das eingelöste Neugeschäft und der nicht zugeteilte Vertragsbestand pro Tarif in aussagefähige Größenklassen einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und der jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen anzugeben, |
2. |
sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die zur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außerdem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist, |
3. |
ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres (Stornoquot... |