§ 67 Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung
Dem Prüfungsbericht sind beizufügen:
1. |
der Jahresabschluß sowie der Lagebericht in der vom Abschlußprüfer bestätigten Fassung, |
§ 68 Datenübersicht
1Die auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichtes und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten ausgefüllten Formblätter in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 sind dem Prüfungsbericht beizufügen. 2Bei Kreditinstituten, deren Prüfungsbericht nur auf Anforderung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist und deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist, sind diese Formblätter jeweils mir dem festgestellten Jahresabschluß nach § 26 Abs. 1 KWG einzureichen.
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