Bei der Besprechung der bemerkenswerten Kredite sind anzugeben:
1. |
Kreditnehmer, bei Kreditnehmereinheiten die Einzelkreditnehmer, Geschäftszweige und Sitz, |
2. |
Kreditbetrag, aufgegliedert nach den einzelnen Positionen des § 19 Abs.1 KWG, |
4. |
Sicherheiten, |
5. |
Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen, |
6. |
ungedeckter sowie nach dem Bilanzstichtag eingetretener weiterer Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf, |
7. |
Beachtung des § 18 KWG, |
8. |
andere Aspekte, die nach Auffassung des Prüfers risikorelevant sind. |
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