Bei der Besprechung der bemerkenswerten Kredite sind anzugeben:

 

1.

Kreditnehmer, bei Kreditnehmereinheiten die Einzelkreditnehmer, Geschäftszweige und Sitz,

 

2.

Kreditbetrag, aufgegliedert nach den einzelnen Positionen des § 19 Abs.1 KWG,

 

3.

Höhe der Inanspruchnahme, gegliedert nach Kreditarten, diese ihrerseits gegliedert nach Restlaufzeiten, wobei im Rahmen der Gliederung für das Engagement unwesentliche Beträge jeweils zusammengefaßt werden können,

 

4.

Sicherheiten,

 

5.

Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen,

 

6.

ungedeckter sowie nach dem Bilanzstichtag eingetretener weiterer Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf,

 

7.

Beachtung des § 18 KWG,

 

8.

andere Aspekte, die nach Auffassung des Prüfers risikorelevant sind.

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