§§ 48 - 51 Unterabschnitt 1 Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 48 Allgemeine Erläuterungen
(1) 1Die einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Vergleich mit den Vorjahreszahlen zu erläutern. 2Inwieweit zu erläutern ist, wie sich die einzelnen Posten zusammensetzen, unterliegt, vorbehaltlich der §§ 49 bis 51, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung des jeweiligen Postens.
(2) Auf wesentliche stille Reserven ist hinzuweisen.
§ 49 Erläuterungen zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz
In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten Aktivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebenen Punkte einzubeziehen:
2. |
Forderungen an Kreditinstitute:
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3. |
Forderungen an Kunden:
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4. |
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:
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5. |
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere:
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6. |
Beteiligungen: Angabe der gehaltenen Beteiligungen unter Nennung des jeweiligen Buch- und gegebenenfalls Nennwertes und des prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) sowie der Veränderungen gegenüber dem Vorjahr (Zu- und Abgänge, Zu- und Abschreibungen), soweit diese Angaben nicht in der Zusammenstellung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 enthalten sind, sowie der aus der einzelnen Beteiligung im Berichtsjahr vereinnahmten Erträge, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt; bei Bausparkassen außerdem Angabe des prozentualen Anteils am haftenden Eigenkapital der Bausparkasse und Feststellung, ob die Erfordernisse des § 4 Abs. 1 Nr. 6 BauSparkG erfüllt sind; bei Hypothekenbanken außerdem Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes für den Erwerb vorlagen einschließlich der Angabe der für den Gesamtbetrag aller Beteiligungen vorgeschriebenen Höchstgrenze; bei Schiffspfandbriefbanken außerdem Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Schiffsbankgesetzes für den Erwerb vorlagen einschließlich der für den Gesamtbetrag aller Beteiligungen sowie solcher an ausländischen Schiffsfinanzierungsinstituten vorgeschriebenen Höchstgrenzen; |
8. |
Sachanlagen:
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