1Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken sind anzugeben der Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen bei anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren und bei im Berichtsjahr zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten in den eigenen Bestand übernommenen oder auf Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekten sowie die Anzahl der auf Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekte. 2Zu berichten ist auch über Gewinne und Verluste, die sich beim Wiederverkauf von im Berichtsjahr und in früheren Jahren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben haben.
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