1Bei übergeordneten Instituten sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Meldebogens zum zusammengefaßten Grundsatz I - Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 6 oder 7 KWG - die Eigenmittel der Gruppe nach § 10a KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. 2Die Bestandteile der Eigenmittel der einzelnen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach § 10 KWG anerkannten Bestandteilen entsprechen. 3§ 22 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

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