1Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist darzustellen und zu beurteilen, ob die interne Organisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. 2Auf die Einhaltung der Grenzen nach § 2 Abs.11 Satz 1 KWG ist einzugehen. 3Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 oder 2 KWG sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Vomhundertsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzuhalten.

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