Leitsatz

Der Klägerin war für ein familiengerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe monatlich von ihr zu leistender Raten i.H.v. 60,00 EUR an die Justizkasse bewilligt worden.

Gegen die ihr auferlegte Ratenzahlung wandte sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung und Nutzung eines Pkw im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung in entsprechender Anwendung der unterhaltsrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen seien (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.5.2008, Az.: 16 WF 65/08, FamRZ 2008, 2288; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.7.2007, Az.: 5 WF 63/07, FamRZ 2008, 69).

Gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Ziff. 4 SGB XII seien die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Insbesondere im Hinblick auf die Kilometerpauschale in § 5 Abs. 2 Ziff. 2 JVEG i.H.v. 0,30 EUR erscheine für die Bemessung der Fahrtkosten die Verwendung der Kilometerpauschale in Ziff. 10.2.2. der Hammer Leitlinien von ebenfalls 0,30 EUR am ehesten geeignet.

Ausweislich des Routenplaners betrage die kürzeste Verbindung zwischen dem Wohnort der Klägerin und ihrem Arbeitsplatz 5,4 km. Im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe sei sie verpflichtet, den kürzesten Fahrweg zu nutzen, soweit sie hierdurch keine nennenswerten zeitlichen Verzögerungen erleide. Hiervon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

Zutreffend habe das AG darauf hingewiesen, dass in der Kilometerpauschale regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten seien. Eine gesonderte Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Darlehensraten zur Anschaffung ihres Pkws könne grundsätzlich nicht erfolgen. Anhaltspunkte, welche eine ausnahmsweise Anrechung der Rückzahlungsverpflichtung als besondere Belastung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Nach Berechnung des OLG erzielte die Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 ein einzusetzendes Einkommen, das monatliche Raten i.H.v. 60,00 EUR rechtfertigte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2010, II-2 WF 240/09

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