Leitsatz

Auch wenn die Parteien eines Maklervertrags eine Provisionsvereinbarung individualvertraglich für den Fall abgeschlossen haben, dass der Immobilienmakler eine Provision auch dann erhält, wenn der Eigentumserwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung erfolgt, muss die Tätigkeit des Maklers (mit)ursächlich sein.

 

Entscheidung

Der Provisionsanspruch entsteht immer nur in dem Fall, in dem die vom Makler entfaltete Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit für den Vertragsabschluss ursächlich war. Der Hauptvertrag muss nämlich gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung eines Maklers zustande kommen. Dieses sogenannte Kausalitätserfordernis gehört damit also zum Leitbild des Maklervertrags. Daran ändert sich nicht etwa dadurch etwas, dass die Parteien im Maklervertrag, der dem eigentlichen Vermittlungsgeschäft zugrunde liegt, eine Regelung zum Eigentumserwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung getroffen haben. Einer derartigen individualvertraglichen Regelung bedarf es ohnehin aus zwingenden Gründen, damit nämlich ein Provisionsanspruch des Maklers bei Eigentumserwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung überhaupt einmal entstehen kann. Über das Kausalitätserfordernis besagt eine solche individualvertragliche Vereinbarung zunächst überhaupt nichts. Zwar kann auch das Kausalitätserfordernis grundsätzlich im Vertrag ausgeschlossen werden. Eine solche Abrede muss jedoch, da sie von der gesetzlichen Regelung abweicht, eindeutig und im Wege der Individualvereinbarung von den Parteien in der Regel ausdrücklich getroffen sein.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.06.2008, 9 U 16/08

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