Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme erlaubt dem Teileigentümer oder dessen Mieter in Gewerberäumen nur den Betrieb eines ladenmäßigen Erotik-Fachgeschäfts mit Videothek, jedenfalls sofern in der Wohngegend ähnliche Geschäfte und Nachtclubs vorhanden sind, nicht aber die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb (KG Berlin, Beschluss v. 16.2.2000, 24 W 3925/98).

Unerheblich ist bei einer derartigen Beurteilung übrigens, ob bzw. dass die Gewerberäume einen gesonderten Eingang haben, also getrennt von der Wohnanlage betreten werden können.

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