Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann gegen die zweckwidrige Nutzung den Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG im Klageweg geltend machen (s. "Unterlassungsanspruch"). Dies gilt auch bei einer vermieteten Eigentumswohnung.

 
Hinweis

Entziehung des Wohnungseigentums

Die Nutzung der Eigentumswohnung als Bordell kann gar zur Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG führen (s. "Entziehung des Wohnungseigentums"). Die Entziehung des Wohnungseigentums würde gemäß § 17 Abs. 1 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgesetzt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge