Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann gegen die zweckwidrige Nutzung den Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG im Klageweg geltend machen (s. "Unterlassungsanspruch"). Dies gilt auch bei einer vermieteten Eigentumswohnung.
Entziehung des Wohnungseigentums
Die Nutzung der Eigentumswohnung als Bordell kann gar zur Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG führen (s. "Entziehung des Wohnungseigentums"). Die Entziehung des Wohnungseigentums würde gemäß § 17 Abs. 1 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgesetzt werden.
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