Die Ausübung der Prostitution oder der Bordellbetrieb in Räumen des Teileigentums wird ebenso größtenteils unter Hinweis auf die Sittenwidrigkeit für unzulässig gehalten (KG Berlin, Beschluss v. 9.7.1986, 24 W 2741/86; BayObLG, Beschluss v. 21.11.1980, 2 Z 72/80). Anderer Ansicht ist das LG Nürnberg (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.4.1990, 14 T 214/90, NJW-RR 1990, 1355) für den Fall der Prostitution in einer Wohnungseigentumsanlage, in der die gewerbliche Nutzung zulässig ist. Wird die Prostitution in einer atypischen Wohnanlage ausgeübt, in der beispielsweise keine Familien wohnen, Obdachlose zur Wiedereingliederung untergebracht sind und sich auch in der Umgebung randständige Personen aufhalten, kann dies im Einzelfall zulässig sein (OLG Köln, Beschluss v. 25.8.2008, 16 Wx 117/08).

Ist streitig, ob in einem vermieteten Teileigentum unter der Bezeichnung "Sado/Maso-Studio" ein bordellartiger Betrieb geführt oder nur psychologische und medizinische Hilfe für sado-masochistisch veranlagte Menschen angeboten wird, verstößt ein Eigentümerbeschluss, der generell die "derzeitige Nutzung" gestattet, bereits deshalb gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, weil mit seiner Bestandskraft auch der bordellartige Betrieb erlaubt würde (KG Berlin, Beschluss v. 20.3.2002, 24 W 56/01).

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