Kommentar

Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wird auch über das 16. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn sich z. B. das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet ( § 2 Abs. 2 BKGG ). Es mag zwar sein, daß eine Promotion für die Ausübung des angestrebten Berufs nützlich, förderlich oder gar erwünscht sein kann. Wenn sie jedoch in der maßgeblichen Ausbildungsordnung nicht verlangt ist, kann die Vorbereitung auf die Promotion nicht als Berufsausbildung im Sinne des BKGG berücksichtigt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Promotion für den angestrebten Beruf eines Hochschullehrers Einstellungsvoraussetzung ist.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 27.09.1994, 10 RKg 1/93

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