Leitsatz

Werden Hörfunk- und Fernsehsendungen nach Empfang der Satellitensignale von der Kopfstation der Gemeinschaftsantenne mithilfe des Kabelnetzes leitungsgebunden an die angeschlossenen Empfangsgeräte der Wohnungseigentümer gesendet, handelt es sich um keine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Wohnungseigentümern handelt.

 

Normenkette

Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 29/2001/EG; §§ 15 Abs. 3, 20, 20b Abs. 1 UrhG

 

Sachverhalt

  1. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte "GEMA" (Die GEMA nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die GEMA das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr) verlangt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B wegen behaupteter unberechtigter Nutzung eines Kabelweitersendungsrechts seit Januar 2007 jährlich 1.078,39 EUR.
  2. Die GEMA meint, B betreibe eine von ihr eingerichtete Kopfstation, mit der sie die von ihr empfangenen Fernseh- und Rundfunksignale an insgesamt 343 Wohneinheiten im Sinne von §§ 20, 20 b UrhG sende. Hierbei handle es sich um eine vergütungspflichtige, im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG öffentliche Kabelweitersendung. Die Wohnungseigentümer seien nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden. Bloße gemeinsame oder gleichgerichtete Interessen, geschäftliche Beziehungen oder technische Verbindungen genügten nicht, um ein solches persönliches Band zu begründen.

    § 15 UrhG (Allgemeines)

    […]

    (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

    […]

    3. das Senderecht (§ 20),

    […]

    (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

    § 20 UrhG (Senderecht)

    Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    § 20b UrhG (Kabelweitersendung)

    (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiter übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

    (2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.

  3. Das LG München I (Urteil v. 20.2.2013, 21 O 16054/12) und das OLG München (Urteil v. 11.9.2014, 6 U 2619/13), deren Entscheidungen ich bei den aktuellen Entscheidungen bereits jeweils zustimmend dargestellt habe, weisen die Klage jeweils ab. Dagegen richtet sich die Revision der GEMA.
 

Die Entscheidung

  1. Ohne Erfolg! Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der GEMA wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt.
  2. Eine Kabelweitersendung setze eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG voraus. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhten auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sei deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setze die Öffentlichkeit einer Wiedergabe voraus, dass einer "unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten" der Zugang zu denselben Werken und Leistungen er...

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