Zusammenfassung

 
Begriff

Der Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften (begünstigungsfähiges Produktivvermögen) ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt. Allerdings gilt es zu beachten, dass die gewährten Vergünstigungen rückwirkend entfallen können, falls bestimmte Behaltensfristen nicht eingehalten werden.

Durch das Gesetz v. 4.11.2016[1] wurde mit Wirkung vom 1.7.2016 die Verschonung des Prodktivvermögens an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[2] angepasst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

ErbStG v. 27.2.1997, BGBl 1997 I S. 298, zuletzt geändert durch Gesetz v. 4.11.2016, BGBl 2016 I S. 2464.

[1] Gesetz v. 4.11.2016, BGBl 2016 I S. 2464.

1 Steuerentlastungen für Produktivvermögen

1.1 Entlastungsmaßnahmen

Der Erwerb von begünstigtem Vermögen (dazu zählen grundsätzlich Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser zu mehr als 25 % unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war – sog. Produktivvermögen), wird in Abhängigkeit davon entlastet, wie hoch der Wert des insgesamt erworbenen begünstigten Vermögens ist. Die Steuerentlastungen gelten für Erwerbe von Todes wegen, soweit dabei vom Erblasser stammendes begünstigtes Produktivvermögen erworben wird. Die Entlastungen unterbleiben, soweit der Erwerber begünstigtes Produktivvermögen oder Teile davon in Erfüllung einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss oder ein Erbe begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben überträgt (§ 13a Abs. 5 ErbStG). Der Dritterwerber des begünstigten Vermögens kann seinerseits die Entlastungen vornehmen.

Die Steuerentlastungen gelten für Erwerbe von Todes wegen, soweit dabei vom Erblasser stammendes Produktivvermögen erworben wird.

1.2 Begünstigungsfähiges Produktivvermögen

Begünstigungsfähig ist Betriebsvermögen[1] beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs[2], eines der Ausübung eines freien Berufs dienenden Vermögens[3] oder eines Anteils an einer gewerblich oder freiberuflich tätigen oder geprägten Personengesellschaft.[4] Bei einer Teilübertragung solchen Vermögens kommen die Entlastungen nur in Betracht, wenn sie im Rahmen eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft erfolgt.

Nicht begünstigungsfähig ist die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens. Wird das zugewendete Vermögen beim Erwerber Privatvermögen, scheiden die Entlastungen ebenfalls aus.

Begünstigungsfähig ist land- und forstwirtschaftliches Vermögen, allerdings beschränkt auf den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sowie auf weitere Grundstücke, die bewertungsrechtlich zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören.[5] Ausgenommen bleiben in jedem Fall der Wohnteil des Landwirts sowie Stückländereien.

Begünstigungsfähig sind ferner Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser an der Kapitalgesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war.[6]

Begünstigungsfähig ist das genannte Vermögen im Inland sowie in den Staaten der EU und des EWR.

1.3 Begünstigtes Vermögen

Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt.[1] Die bisherige Unschädlichkeitsgrenze für Verwaltungsvermögen von 50 % bei der Regelverschonung bzw. 10 % bei der Optionsverschonung sind entfallen. Das bedeutet, dass sämtliches Vermögen, das nicht zum begünstigten Vermögen gehört, ohne jede Verschonungsmöglichkeit besteuert wird. Die Wirtschaftsgüter, die zum Verwaltungsvermögen gehören, sind im Gesetz abschließend aufgezählt.[2] Sog. junges Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als 2 Jahre zuzurechnen war, ist nicht begünstigungsfähig.[3]

1.4 Verschonungsmaßnahmen

Übersicht: Begünstigungen für Produktivvermögen

 
Begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR
Regelverschonung: Abschlag 85 %
Zusätzlich: Abzugsbetrag von maximal 150.000 EUR vom Restbetrag
Optionsverschonung: Abschlag 100 %
Begünstigtes Vermögen mehr als 26 Mio. EUR
Regelverschonung: Abschlag 85 % verringert sich um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR übersteigt, bis auf 0 %
Optionsverschonung: Abschlag 100 % verringert sich um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR übersteigt, bis auf 0 %
Verschonungsbedarfsprüfung Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer, soweit der
Erwerber persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen
Ergänzend: Tarifbegrenzung bei Erwerbern der Steuerklasse II o...

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