Ebenfalls nicht als Einkommen berücksichtigt werden:
- Einnahmen, wenn sie 10 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.
- Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 EUR kalenderjährlich nicht übersteigen.
- Nicht steuerpflichtige Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung an eine Pflegeperson.
- Der Auslandsverwendungszuschlag an Soldaten.
- An ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte aus Bundesmitteln gezahlte Überbrückungsbeihilfen.
- Nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise.
- Kindergeld, das an nicht im Haushalt lebende Kind weitergeleitet wird.
- Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit von Beziehern von Bürgergeld, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie einen Betrag von 100 EUR monatlich nicht übersteigen.
- Verpflegung, die außerhalb einer Erwerbstätigkeit bereitgestellt wird.
- Geldgeschenke an Minderjährige bei der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3.100 EUR nicht übersteigen,
- verschiedene Wirtschaftshilfen auf Grund der COVID-19-Pandemie.[1]
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