Ebenfalls nicht als Einkommen berücksichtigt werden:

  • Einnahmen, wenn sie 10 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 EUR kalenderjährlich nicht übersteigen.
  • Nicht steuerpflichtige Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung an eine Pflegeperson.
  • Der Auslandsverwendungszuschlag an Soldaten.
  • An ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte aus Bundesmitteln gezahlte Überbrückungsbeihilfen.
  • Nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise.
  • Kindergeld, das an nicht im Haushalt lebende Kind weitergeleitet wird.
  • Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit von Beziehern von Bürgergeld, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie einen Betrag von 100 EUR monatlich nicht übersteigen.
  • Verpflegung, die außerhalb einer Erwerbstätigkeit bereitgestellt wird.
  • Geldgeschenke an Minderjährige bei der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3.100 EUR nicht übersteigen,
  • verschiedene Wirtschaftshilfen auf Grund der COVID-19-Pandemie.[1]

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