Anschaffungskosten[1] sind alle Aufwendungen, die erbracht werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und es nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG i. V. m. § 255 Abs. 1 HGB in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.[2] Neben dem Kaufpreis für das Wirtschaftsgut gehören dazu auch

  • die Anschaffungsnebenkosten, wie z. B. die Inseratskosten, Maklerhonorare, Notargebühren, Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer (nicht jedoch bei einer durch Wechsel des Gesellschafterbestands ausgelösten Grunderwerbsteuer[3]), Ankaufspesen bei Wertpapieren, Zurechnung eines Strategieentgelts an den Vermögensverwalter[4], und
  • die nachträglichen Anschaffungskosten. Von nachträglichen Anschaffungskosten spricht man, wenn sich nach Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über das Wirtschaftsgut die durch seine Anschaffung veranlassten Aufwendungen erhöhen, also z. B. bei einer nachträglichen Kaufpreiserhöhung wegen eines Rechtsstreits oder einer Nachzahlung von Grundsteuer.

Nicht zu den Anschaffungskosten zählen die mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts zusammenhängenden Finanzierungskosten.[5]

Bei einem Tausch bestimmen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts, z. B. bei Aktientausch nach dem Börsenkurs der Alt-Aktien am Tauschtag.[6]

Der Zahlungszeitpunkt ist grundsätzlich ohne Belang.[7]

 
Wichtig

Öffentliche Zuschüsse mindern die Anschaffungskosten

Erhält der Steuerpflichtige öffentliche oder private Zuschüsse zu den Anschaffungskosten, die keine Mieterzuschüsse i. S. d. R 21.5 Abs. 3 EStR sind, müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um diese Zuschüsse gekürzt werden. Die Investitionszulage mindert die Anschaffungskosten nicht.[8]

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