Leitsatz

  1. Praxis darf nicht als Gaststätte genutzt werden
  2. Keine Verwirkung eines Nutzungsunterlassungsanspruchs
  3. Kein Anspruch auf Abänderung der Teilungserklärung
 

Normenkette

(§ 15 Abs. 1 und 3 WEG; § 242 BGB)

 

Kommentar

  1. Einem als "Praxis" beschriebenen und zweckbestimmten Teileigentum widerspricht dessen Nutzung als Gaststätte. Eine solche Nutzung stört bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als der Betrieb einer Praxis oder anderer freiberuflicher Tätigkeit. Typischerweise ist hier von einer höheren Publikumsfrequenz und längeren Geschäftszeiten auszugehen, verbunden meist auch mit störenden Geräusch- und Geruchsimmissionen, die beim Betrieb einer Praxis gewöhnlich nicht auftreten.
  2. Ist ein Teileigentum auch längerfristig zweckbestimmungswidrig (hier: als Gaststätte verpachtet), stellt es ohne Hinzutreten besonderer Umstände keinen Verwirkungsgrund dar, wenn ein Berechtigter seinen Unterlassungsanspruch erst mit Ablauf des Nutzungsverhältnisses, jedoch noch vor der Begründung eines erneuten gleichartigen Nutzungsverhältnisses anmeldet.
  3. Vorliegend besteht auch kein Anspruch auf Abänderung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung; es gilt hier nach wie vor die einschränkende h.R.M.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 22.01.2004, 2Z BR 229/03, ZMR 9/2004, 685)

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