Sachverhalt

Ein Mitarbeiter hat ab 1.1.2026 wegen Erreichens der Altersgrenze Anspruch auf Auszahlung seiner steuerfrei angesparten betrieblichen Altersvorsorge. Da der Versicherungsvertrag zwar die Rentenauszahlung vorsieht, dem Arbeitnehmer aber ein Kapitalwahlrecht einräumt, entscheidet sich der Arbeitnehmer im Juni 2024 dafür, sich anstelle der lebenslangen Rente das Kapital in voller Höhe ausbezahlen zu lassen.

Welche Auswirkungen hat die frühzeitige Ausübung des Kapitalwahlrechts auf die Entgeltabrechnung und Auszahlung?

Ergebnis

Bis einschließlich Mai 2024 bleiben die Beiträge zur Pensionskasse steuerfrei, da der Vertrag vorrangig eine Rentenauszahlung vorsieht. Ein mögliches Kapitalwahlrecht ist steuerlich zulässig und hat bis zur Ausübung keine steuerliche Auswirkung.

Entgeltabrechnung

Da der Arbeitnehmer das Wahlrecht nicht innerhalb eines Jahres vor Auszahlungsbeginn ausgeübt hat, werden die Beiträge an die Pensionskasse in dem Augenblick zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, in dem er sich für die Kapitalauszahlung entschieden hat.

Der Arbeitgeber muss die Beiträge zur Pensionskasse ab Juni 2024 versteuern, dementsprechend sind diese Beiträge auch sozialversicherungspflichtig. Damit der Arbeitgeber die Entgeltabrechnung ab Juni 2024 zutreffend erstellen kann, muss er also entweder vom Arbeitnehmer oder von der Versicherungsgesellschaft über die Auswirkungen des Kapitalwahlrechts informiert werden.

Auszahlung

Da in diesem Fall das zum 1.1.2026 angesammelte Kapital teilweise aus steuerfreien Beiträgen (bis Mai 2024) und teilweise aus versteuerten Beiträgen (ab Juni 2024) stammt, muss die Pensionskasse das Gesamtkapital aus dem Versicherungsvertrag entsprechend aufteilen.

  • Soweit das Kapital aus steuerfreien Beiträgen stammt, wird die Kapitalauszahlung in voller Höhe steuerpflichtig.
  • Soweit das Kapital aus steuerpflichtigen Beiträgen stammt, muss nur der Zinsanteil vom Arbeitnehmer versteuert werden.

Beide Beträge werden mit vollem Steuersatz versteuert, auch hier gilt keine Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Unabhängig von der steuerlichen Behandlung ist der gesamte Auszahlungsbetrag als Versorgungsbezug bei einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der betreffenden Person zu behandeln.

Hinweis

Wichtig für die Entgeltabrechnung ist ein Hinweis der Versicherungsgesellschaft, dass der Arbeitnehmer sein Kapitalwahlrecht ausgeübt hat.

Ohne Auswirkung auf die Entgeltabrechnung bleibt eine Teilkapitalauszahlung von 30 % des Kapitals, das zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung steht.

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