Sachverhalt

Ein Mitarbeiter hat ab 1.1.2024 wegen Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf Auszahlung seiner steuerfrei angesparten betrieblichen Altersvorsorge. Da der Versicherungsvertrag zwar die Rentenauszahlung vorsieht, dem Arbeitnehmer aber ein Kapitalwahlrecht einräumt, hat sich der Arbeitnehmer im März 2023 für die Auszahlung des gesamten Kapitals als Einmalbetrag entschieden. Demzufolge zahlt die Pensionskasse zum 1.1.2024 den gesamten Kapitalbetrag von 100.000 EUR an den Arbeitnehmer aus.

Welche Auswirkungen hat die kurzfristige Ausübung des Kapitalwahlrechts auf die Entgeltabrechnung und Auszahlung?

Ergebnis

Da sich der Arbeitnehmer erst im letzten Jahr vor der Auszahlungsphase seiner betrieblichen Altersvorsorge für die Kapitalauszahlung entscheidet, hat dieses Ausüben des Kapitalwahlrechts keine Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung.

Entgeltabrechnung

Der Arbeitgeber kann die Beiträge, die bis zum Dezember 2023 in die Pensionskasse eingezahlt werden müssen, in vollem Umfang steuerfrei belassen. Die Auswirkungen des Kapitalwahlrechts hat also keine Auswirkung auf die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers.

Auszahlung

Die Auszahlung des Kapitals von 100.000 EUR am 1.1.2024 ist in voller Höhe steuerpflichtig. Die Pensionskasse muss vom Auszahlungsbetrag die Lohnsteuer entsprechend der Steuerklasse des Arbeitnehmers einbehalten. Der Arbeitnehmer muss je nach individuellem Steuersatz im Jahr 2024, mit einer Steuerbelastung von über 40 % rechnen.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Auszahlungen bei gesetzlich krankenversicherten Personen als Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Für versicherungspflichtige Personen gilt eine monatliche Freigrenze (2024: 176,75 EUR); ggf. unter Berücksichtigung weiterer Versorgungsbezüge. Bei einer Kapitalauszahlung gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (= 10 Jahre). Die Freigrenze beträgt entsprechend 21.210 EUR (176,75 EUR x 120).

Hinsichtlich der ausgezahlten 100.000 EUR ergeben sich ab dem Folgemonat der Auszahlung, also ab 1.2.2024 monatlich 833,33 EUR (100.000 EUR : 120) als beitragspflichtige Einnahme. Die Verbeitragung erfolgt monatlich mit diesem Betrag bis zum 31.1.2034. Für die Krankenversicherungsbeiträge ist dieser Betrag für krankenversicherungspflichtige Personen um den monatlichen Freibetrag (2024: 176,75 EUR) zu reduzieren. In der Pflegeversicherung sind jeweils monatlich 833,33 EUR beitragspflichtig. Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt der Freibetrag nicht.

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