Sachverhalt

Den Mitarbeitern wird ab 1.1.2024 im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eine Direktversicherung angeboten. Diese finanzieren die Arbeitnehmer durch Barlohnverzicht. Der Anspruch auf einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung ist durch Tarifvertrag ausgeschlossen. Der Arbeitgeber stockt den Finanzierungsanteil der Arbeitnehmer jedoch um 50 % auf.

Ein Mitarbeiter, 24 Jahre alt, alleinstehend, entscheidet sich, ab 1.6.2024 monatlich 120 EUR in die Direktversicherung einzuzahlen. Entsprechend verringert sich sein Arbeitslohn um 120 EUR, der Arbeitgeber überweist insgesamt 180 EUR an die Pensionskasse.

Wie sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Beiträge?

Ergebnis

Damit die Beiträge in die Direktversicherung steuerfrei bleiben, müssen die Vertragsbedingungen der Direktversicherung den steuerlichen Vorschriften entsprechen. Neben der Auszahlung der Ansprüche als Rente kann der Vertrag nur eine eingeschränkte, enge Hinterbliebenenversorgung vorsehen.

Unter diesen engen Hinterbliebenenbegriff fallen folgende Personen:

  • Witwe/Witwer des Arbeitnehmers,
  • Kinder i. S. d. § 32 Abs. 3 und 4 EStG, also i. d. R. bis zum 25. Lebensjahr,
  • frühere Ehegatten des Arbeitnehmers,
  • Lebenspartner jeglichen Geschlechts sowohl von eheähnlichen Lebensgemeinschaften wie von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.

Daneben ist nur noch die Auszahlung eines angemessenen Sterbegelds bis 8.000 EUR zulässig.

Entspricht der Vertrag den aktuellen steuerlichen Vorschriften und verstirbt dieser Arbeitnehmer vorzeitig, ohne dass sich an seinen Lebensverhältnissen etwas ändert, bleiben die bereits eingezahlten Beiträge bei der Direktversicherung. Würde der Versicherungsvertrag eine Auszahlung der bereits eingezahlten Beiträge an die Erben vorsehen, würden die eingezahlten Beiträge sofort steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Hinweis

Für Direktversicherungen aus Altzusagen vor dem 1.1.2005 müssen diese Einschränkungen nicht beachtet werden. Diese Altzusagen müssen nicht steuerfrei sein, sondern können laufend (pauschal) versteuert werden. Dadurch bleiben für diese "alten" Direktversicherungen Kapitalauszahlung, Beitragsrückgewähr und volle Vererblichkeit ohne steuerliche Nachteile zulässig.

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