Sachverhalt

Aufgrund einer Betriebsvereinbarung erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit Beiträge in einen Pensionsfonds einzuzahlen.

Wie sind die Beiträge steuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Beiträge an einen Pensionsfonds bleiben bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West steuerfrei (2024: 7.248 EUR).

Für die Steuerfreiheit sind mehrere Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Beiträge müssen im Rahmen des ersten Beschäftigungsverhältnisses des Arbeitnehmers gezahlt werden. Das sind Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I-V. Auch für geringfügig Beschäftigte kann dieser Steuerfreibetrag ausgenutzt werden, wenn die Aushilfe keine andere Beschäftigung ausübt.
  • Die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge im Versorgungsfall darf grundsätzlich nur als Rente erfolgen. Zulässig ist vertraglich vorrangig die Auszahlung einer Rente vorzusehen, aber ein Kapitalwahlrecht einzuräumen. Entscheidet sich der Arbeitnehmer allerdings vor dem letzten Jahr des Beginns der Rentenleistung für eine Einmalkapitalauszahlung, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt.
  • Begünstigt ist die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Eine Beitragsrückgewähr ist nur im Rahmen einer engen Hinterbliebenenversorgung möglich, ein angemessenes Sterbegeld kann im Todesfall an die Erben ausbezahlt werden. Unter angemessenem Sterbegeld ist i. d. R. ein Betrag bis zu max. 8.000 EUR zu verstehen. Zu den Hinterbliebenen zählen die Witwe/Witwer des Arbeitnehmers, Kinder im steuerlichen Sinne (nur bis zur steuerlichen Altersgrenze, i. d. R. max. bis zum 25. Lebensjahr), frühere Ehegatten oder Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Achtung

Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt eine Obergrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2024: 3.624 EUR).

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