Sachverhalt

Der Arbeitgeber entrichtet für seinen Arbeitnehmer im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses aufgrund einer vor 2005 erteilten Versorgungszusage jährliche Beiträge von 1.752 EUR in eine Direktversicherung, die Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsieht. Der Arbeitgeber hat hierfür die Pauschalbesteuerung mit 20 % vorgenommen.

Seit 2018 werden darüber hinaus weitere 300 EUR im Wege der Gehaltsumwandlung in eine Pensionskasse einbezahlt, die ebenfalls die Auszahlung einer lebenslangen Rente regelt.

Wie werden diese Formen der betrieblichen Altersvorsorge steuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Ergebnis

Die Direktversicherungsbeiträge werden wie bisher mit 20 % pauschal versteuert.

Die Pensionskassenbeiträge von jährlich 3.600 EUR sind in vollem Umfang steuerfrei. Die steuerfreie Obergrenze von 7.248 EUR im Jahr 2024 (8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung/West) ist um die pauschalbesteuerten Direktversicherungsbeiträge von 1.752 EUR zu kürzen. Dadurch verbleibt ein steuerfreies Volumen von 5.496 EUR, das höher ist als die Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse. Daher bleiben die Beiträge in voller Höhe steuerfrei.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Die pauschalversteuerten Beiträge zur Direktversicherung i. H. v. 1.752 EUR sind kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, da der Arbeitnehmer diese zusätzlich zu seinem Gehalt erhält.

Die Pensionskassenbeiträge überschreiten in 2024 ebenfalls nicht die Obergrenze der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung von 3.624 EUR jährlich bzw. 302 EUR monatlich. Auf diese Obergrenze wird der pauschalversteuerte Betrag nicht angerechnet.

Praxis-Tipp

Für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % ist erforderlich, dass für den Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2018 für eine Beitragsleistung zu einer Direktversicherung oder an eine Pensionskasse rechtmäßig die Pauschalbesteuerung vorgenommen wurde.

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