Zusammenfassung

 
Begriff

In der Praxis wird der Begriff des Praktikanten relativ weit und unbestimmt verwendet. Ein Praktikant ist im allgemeinen Sprachgebrauch praktisch jede "günstige" Arbeitskraft, die noch in einer anderweitigen Ausbildung bzw. Studium ist, oder den Berufseinstieg nach einem Studium sucht. Rechtlich ist ein "Praktikant" äußerst unterschiedlich einzuordnen, je nachdem, ob das Praktikum ein sog. Pflichtpraktikum nach einer Prüfungsordnung ist, der Ausbildungszweck im Vordergrund steht oder doch das Geldverdienen. Echte Praktikanten im Sinne des Gesetzes sind grundsätzlich z. B. eingeschriebene Studenten an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulen, bei denen die Studienordnung bzw. Prüfungsordnung eine fachpraktische Tätigkeit in einem Betrieb vorschreiben (Zwischenpraktikum). In Ausnahmefällen ist die Ableistung der Praktika auch vor bzw. nach dem Studium vorgeschrieben (Vor- bzw. Nachpraktika).

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Diese verschiedenen Arten von Praktika lösen unterschiedliche Konsequenzen in der Sozialversicherung aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich sind, je nach Zielrichtung des Praktikums, die Vorschriften des BBiG, insbesondere § 26 BBiG oder z. B. die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften relevant, wenn tatsächlich mangels Ausbildungszweck ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht eine ausdifferenzierte Regelung für Praktikanten vor.

Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sozialversicherung: Für die Sozialversicherung wird für Praktikanten die Krankenversicherungsfreiheit als Arbeitnehmer in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie die Arbeitslosenversicherungsfreiheit in § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III geregelt. Sofern keine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (§ 10 SGB V), kann eine Krankenversicherungspflicht als Praktikant eintreten (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V).

 

Arbeitsrecht

1 Arbeitsrechtliche Stellung des Praktikanten

Der Praktikant ist regelmäßig vorübergehend in einem Unternehmen tätig, um sich notwendige praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für seinen zukünftigen Beruf anzueignen, die zum Teil im Rahmen seiner Gesamtausbildung verlangt werden. Der Ausbildungszweck steht bei einem Praktikum klar im Vordergrund, ansonsten handelt es sich um ein "normales" Arbeitsverhältnis. Es findet aber keine systematische Berufsausbildung statt.

Das Berufsbildungsgesetz[1] schreibt u. a. für Praktikanten vor:

"Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 BBiG sowie die §§ 18 bis 23 BBiG und 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann."

Vertragsniederschrift

Bei Praktikanten, die als Arbeitnehmer nach § 22 MiLoG gelten, sind gemäß § 2 Abs. 1a NachwG die in Satz 2 Nr. 1–7 vorgeschriebenen Inhalte in eine Vertragsniederschrift aufzunehmen. Bei den anderen Praktikumsverhältnissen ist eine Vertragsniederschrift zwar nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen.

Pflichtpraktikum

§ 26 BBiG findet keine Anwendung auf Studenten, die innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil ein nach den Schulgesetzen der Länder vorgeschriebenes Praktikum absolvieren.[2] Ist eine praktische Tätigkeit Teil eines Studiums, ist das BBiG nicht anwendbar. Dies gilt auch für Studiengänge an staatlich anerkannten privaten Hochschulen. Allerdings ist das BBiG nur dann nicht anwendbar, wenn auch das Praktikum durch staatliche Entscheidung anerkannt ist.[3]

2 Vergütungspflicht von Praktikanten nach dem MiLoG

Ein echter Praktikant im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erhält nur eine angemessene Aufwandsentschädigung und keine volle Vergütung seiner Arbeitszeit. Jedoch ist zu beachten, dass echte Praktikanten ebenso wie freiwillige grundsätzlich in den persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG fallen, da sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2...

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