1 Praktikanten als Arbeitnehmer

Praktikanten sind regelmäßig Arbeitnehmer, weshalb die Bezüge aus der Praktikantentätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Der Praktikant kann einen Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung stellen. Wird die Jahresarbeitslohngrenze nicht überschritten, fällt bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres keine Einkommensteuer an. Die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der bei Praktikanten im Kalenderjahr 2024 keine Einkommensteuer anfällt, beträgt 12.870 EUR.[1]

Das gilt auch für Studentenpraktikanten aus dem Ausland. Eine Steuerbefreiung kann sich jedoch aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergeben. Die Aufwendungen des Praktikanten für das Dienstverhältnis sind als Werbungskosten ansatzfähig.

[1] 11.604 EUR Grundfreibetrag (i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes) + 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag + 36 EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag. Für den Grundfreibetrag wurde eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

2 Berücksichtigung als Kind

Ein Kind wird bei seinen Eltern steuerlich auch dann berücksichtigt, wenn es für einen künftigen Beruf ausgebildet wird und es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat. Hierzu rechnen Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Ein Praktikum zur Erreichung des Berufsziels erfüllt regelmäßig diese Anforderungen; z. B. das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten, auch wenn es weder gesetzlich noch durch die Studienordnung vorgeschrieben ist[1] oder ein Auslandspraktikum als Fremdsprachenassistent an einer Schule in Großbritannien, das ein Student der Anglistik, der einen Abschluss in diesem Studiengang anstrebt, während eines Urlaubssemesters absolviert.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge