Kommentar

Ein Arbeitnehmer ist bei einem Vertragshändler einer Fahrzeughersteller-AG beschäftigt. Gemäß einer Betriebsvereinbarung der AG hat der Arbeitnehmer für einen angenommenen Verbesserungsvorschlag eine Prämie in Höhe von 15 000 DM von der AG erhalten. Der Vertragshändler als Arbeitgeber führte aus der Prämie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Krankenkasse ab. Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer die Überprüfung der beitragsrechtlichen Beurteilung der Prämie; die Krankenkasse stellte hierbei fest, daß es sich bei der Prämie um sozialversicherungspflichtiges Entgelt handele und lehnte die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab ( Sozialversicherungspflicht ).

Die dagegen eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer hatte wegen seiner Beschäftigung aus einem Arbeitsentgelt gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V Beiträge zu entrichten. Das BSG stellt fest, daß die Prämie für den Verbesserungsvorschlag Arbeitsentgelt ist. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV und § 173 a AFG sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei spielt es keine Rolle , ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zur Frage der selbständigen Tätigkeit in einem sogenannten einheitlichen Beschäftigungsverhältnis befand das Gericht, daß die Tätigkeit bei Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen nicht weitgehend mit der abhängigen Beschäftigung verbunden sein müssen, etwa in der Art, daß sie in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden sind, um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Die aus der Beschäftigung im Betrieb gewonnenen Erkenntnisse für die Entwicklung eines Verbesserungsvorschlags sind ausreichend, um die selbständige Tätigkeit und das abhängige Beschäftigungsverhältnis insgesamt als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten. Der notwendige enge Zusammenhang zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei der Entwicklung eines Verbesserungsvorschlags liegt hier vor.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 26.03.1998, B 12 KR 17/97 R

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