Das Gesetz verlangt eine unmittelbare Verwendung der Darlehensmittel zu den begünstigten Zwecken. Die Darlehensmittel dürfen deshalb nicht zwischenzeitlich als Festgeld oder in Form festverzinslicher Wertpapiere angelegt werden.

Als unschädlich sieht die Verwaltung lediglich ein "Parken" der Mittel auf einem Konto des Steuerpflichtigen für höchstens 30 Tage an.[1] Der BFH will jedenfalls nicht großzügiger sein.[2] Bei einem niedrig verzinslichen Kontokorrentkonto findet die 30-Tagefrist im Regelfall keine Anwendung.[3]

Sind bei der erstmaligen Finanzierung, z. B. einer Grundstücksinvestition, Eigenmittel eingesetzt worden, ist es nicht möglich, diese später unschädlich durch Kreditmittel zu ersetzen.[4]

 
Praxis-Tipp

Überweisung an den Verkäufer

Der sicherste, im Regelfall zu empfehlende Weg liegt darin, dass der Darlehensgeber die Mittel unmittelbar z. B. an den Verkäufer betrieblichen Anlagevermögens überweist.

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