Zu den nicht begünstigten Forderungen gehören insbesondere Bankguthaben und Darlehen einschließlich partiarischer Darlehen, daneben Anleihen und Ähnliches, auch wenn die Forderung durch ein Wertpapier ­verbrieft ist. Aktien und GmbH-Anteile sind nicht zu den Forderungen zu rechnen.[1]

 
Wichtig

Typisch stille Beteiligung

Ungeklärt erscheint die steuerliche Behandlung einer typischen stillen Beteiligung. Dabei liegt m. E. dem wirtschaftlichen Gehalt nach im Wesentlichen ein Forderungsrecht vor, das nicht anders behandelt werden darf als ein partiarisches Darlehen.

Zu den Forderungen ist m. E. auch ein Rentenstammrecht zu rechnen mit der Folge, dass der Erwerb dieser Ansprüche nicht mithilfe einer Versicherung finanziert werden darf.

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