Die schädliche Verfügung über den Vertrag liegt regelmäßig in einer Beleihung während der Vertragslaufzeit. Hat der Steuerpflichtige die Ansprüche nicht im Voraus abgetreten, steht es ihm bei Eintritt des Erlebensfalls (regelmäßig Ablauf der Vertragslaufzeit) frei, beliebig über die Ablaufleistung der Versicherung zu verfügen.[1] Er kann die Ablaufleistung der Versicherung also auch für solche Zwecke verwenden, die das Gesetz im Rahmen der Abtretung als schädlich ansieht, z. B. zur Finanzierung betrieblichen Umlaufvermögens oder laufender Betriebsausgaben.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es nur schädlich, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag "im Erlebensfall" der Sicherung eines Darlehens dienen. Daraus ist zu schließen, dass eine Abtretung der Ansprüche nur für den Todesfall unschädlich bleibt, also nicht zum Verlust der steuerlichen Vergünstigungen führt.

 
Praxis-Tipp

Form der Sicherung

Häufig genügt dem Kreditgeber bei einer sonst schädlichen Verwendung der Kreditmittel, z. B. für betriebliches Umlaufvermögen, diese Form der Sicherung, auch wenn sie nicht so weitgehend ist wie bei einer auch den Erlebensfall umfassenden Abtretung der Versicherungsansprüche.

Als schädlich sieht es die Verwaltung an, wenn dem Kreditgeber ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt wird.[2]

Den Unterschied zu den oben dargestellten Fällen der Todesfallabtretung sieht die Verwaltung darin, dass die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts eine Besonderheit des Versicherungsvertragsrechts darstellt, während sich die Abtretung der Versicherungsansprüche für den Todesfall auf allgemeine zivilrechtliche Regelungen stützt[3]

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