1Um die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter[2] im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 [3]zu gewährleisten, ist in selbstgesteuerten [4]ambulant betreuten Wohngemeinschaften[5] ein Gremium einzurichten, das diese interne Qualitätssicherungsfunktion ausübt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt. 2In diesem Gremium sind alle Mieterinnen und Mieter[6] und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, die Vertretungs- und Betreuungspersonen[7] vertreten und stimmberechtigt[8]. 3Die Vermieterinnen und Vermieter[9] sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste haben in diesem Gremium kein Stimmrecht. 4Die stimmberechtigten Personen müssen eine Gremiumssprecherin oder einen Gremiumssprecher aus ihren Reihen bestimmen. 5Die Gremiumssprecherin oder der Gremiumssprecher leitet das Gremium und beruft die Sitzungen ein; die Aufgabe kann nicht auf Dritte übertragen werden.[10]

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[9] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2023.
[10] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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