Art. 18 Beratung
Die zuständigen Behörden informieren und beraten auf Anfrage die Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter von selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten.
Art. 19 Qualitätsanforderungen in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften
1Der beauftragte ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst hat sicherzustellen, dass die zu erbringenden Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich des sachgerechten Umgangs mit Arznei- und Betäubungsmitteln, der Hygiene, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität) und persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte eingesetzt werden sowie die Qualität des Wohnens angemessen ist. 2Die Art. 6 und 8 gelten entsprechend.
Art. 20 Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen
Der Träger von Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung hat zu gewährleisten, dass
1. |
Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden, |
2. |
eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten sichergestellt ist, |
3. |
eine angemessene fachliche Qualität der Betreuung gewährleistet und bei Pflegebedürftigkeit auch eine fachgerechte Pflege sichergestellt ist, die sich an dem jeweils allgemein anerkannten Stand der sozial- und heilpädagogischen sowie der pflegerischen Erkenntnisse orientiert, |
4. |
individuelle Bedarfsplanungen [Bis 31.07.2023: Förder- und Hilfepläne] aufgestellt und deren Umsetzung dokumentiert werden, |
5. |
die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben der Gemeinschaft und ihre selbstständige Lebensführung einschließlich der Haushaltsführung, der Ernährung und Körperpflege unterstützt wird, |
6. |
bei zeitlich befristeten Wohnplätzen entsprechende Trainingsprogramme, die zu einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung befähigen sollen, angeboten werden, deren Ergebnis aufgezeichnet und nach Ablauf der Maßnahme der Übergang in eine unbefristete Wohnform sichergestellt wird. |
Art. 21 Externe Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen
(1) 1Die Absicht der Gründung einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 haben die Initiatoren verbunden mit der Angabe der Pflegegrade der jeweiligen Mieterinnen und Mieter der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor Gründung anzuzeigen. 2Gleiches gilt für die Gründung einer Betreuten Wohngruppe im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Anzeige durch den Träger ohne die Angabe der Pflegegrade der jeweiligen Bewohnerinnen und Bewohner vorzunehmen ist. 3Wird die selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht durch einen Initiator gegründet oder begleitet, haben die Mieterinnen und Mieter die Absicht der Gründung anzuzeigen. 4Die Anzeige muss eine Konzeption, Musterverträge zur Wohnraumüberlassung und zu den Pflege- und Betreuungsleistungen sowie ein Leistungsangebot enthalten. 5Wird beabsichtigt, eine selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft oder Betreute Wohngruppe aufzulösen, muss dies der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden.
(2) 1Die Qualität der Betreuung und Pflege in den Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 soll insbesondere unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet, in Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 anlassbezogen überprüft werden. 2Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde oder sind die von ihr beauftragen Personen befugt,
1. |
die von der selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder betreuten Wohngruppe genutzten Grundstücke und Gemeinschaftsräume zu betreten; die anderen privaten und einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter unterliegenden Räume, nur mit deren Zustimmung, |
2. |
sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Mieterinnen und Mieter oder dem Gremium im Sinn des Art. 22 Satz 1 in Verbindung zu setzen, |
3. |
Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen. |
3Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinn...