Art. 17a Ergebnisprotokol
(1) 1Die zuständige Behörde erstellt zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu der Prüfung nach Art. 11 Abs. 4 ein schriftliches Ergebnisprotokoll über den Prüfgegenstand und die von ihr am Tag der Überprüfung dabei festgestellten Sachverhalte. 2Das Ergebnisprotokoll umfasst neben der Darstellung der am Tag der Überprüfung getroffenen Feststellungen der zuständigen Behörde in den nach Art. 3 Abs. 2 festgelegten und geprüften Qualitätsbereichen Angaben zu Strukturdaten und allgemeine Informationen. 3Strukturdaten im Sinn dieses Gesetzes sind Daten
1. |
zur Art der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform, |
2. |
zu angebotenen Wohnformen, |
3. |
. zu angebotenen und belegten Plätzen. |
4Allgemeine Informationen im Sinn dieser Vorschrift sind Informationen über den Träger und Zielgruppe.
(2) Prüfungsmaßstab und damit Grundlage für die von der zuständigen Behörde am Tag der Überprüfung festgestellte Qualität nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 ist der jeweils allgemein anerkannte Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse.
(3) 1Es sollen mindestens zehn Bewohnerinnen und Bewohner in die Feststellungen des Ergebnisprotokolls nach Abs. 1 einbezogen werden; die Auswahl der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt an Risikofaktoren und Unterstützungsbedarfe ausgerichtet entsprechend der Bewohnerstruktur. 2Personenbezogene und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.
Art. 17b Einsichts- und Informationsrechte
(1) 1Dem Träger ist Gelegenheit zu geben, zu den nach Art. 17a enthaltenen Feststellungen in einer eigenständigen Gegendarstellung Stellung zu nehmen, wenn er nach seiner Würdigung der Sache zu einer anderen Bewertung als die zuständige Behörde gelangt; Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt. 2Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. 3Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Ergebnisprotokolls. 4Für die Berechnung der Frist gilt Art. 31 BayVwVfG.
(2) Der Träger hat das Ergebnisprotokoll nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 unverzüglich der Bewohnervertretung zu übermitteln.
(3) 1Der Träger hat eine Kurzfassung eines Ergebnisprotokolls zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, in geeigneter und verständlicher Form zu veröffentlichen. 2Die Kurzfassung beinhaltet Angaben zu Strukturdaten und allgemeine Informationen sowie eine Auflistung der geprüften Qualitätsbereiche. 3In der Kurzfassung ist auf das Einsichtsrecht nach Abs. 4 besonders hinzuweisen.
(4) 1Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, hat der Träger in den Räumlichkeiten der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisprotokolle zu gewähren. 2In der Regel liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn Personen in der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe leben, Personen für sich selbst oder einen Angehörigen einen Pflege- oder Betreuungsplatz suchen oder Personen in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe tätig sind oder werden möchten.
Art. 17c Nachprüfung
1Auf Antrag und auf Kosten des Trägers hat die zuständige Behörde eine zeitnahe Nachprüfung durchzuführen, wenn und soweit erhebliche Mängel der Pflege- und Betreuungsqualität [Bis 31.07.2023: der Pflegequalität] betroffen sind und dem Träger [Bis 31.07.2023: Einrichtungsträger insbesondere auf Grund der Veröffentlichung] das Zuwarten bis zur nächsten Regelprüfung nicht zumutbar ist. 2Der Bericht über die Nachprüfung wird ergänzend zu dem betroffenen Ergebnisprotokoll [Bis 31.07.2023: Pflege-Prüfbericht] erstellt und muss der Bewohnervertretung übermittelt werden [Bis 31.07.2023: nach Maßgabe von Art. 17b Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht]. 3Art. 17b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Art. 17d Rechtsmittel
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Art. 17a und 17c haben keine aufschiebende Wirkung.