Allergische Reaktionen auf bestimmte Bäume, Pollen und Samen nehmen zu. Insbesondere zählen die Birkenpollen zu den aggressivsten Baumpollenallergenen. Wendet sich ein allergiegeplagter Nachbar gegen den allergieauslösenden Baumbestand auf dem Nachbargrundstück, kann aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kein Anspruch auf Beseitigung der Bäume hergeleitet werden. Nach Ansicht des BGH ist es einem Grundstückseigentümer, der einen Baum unter Beachtung der im Nachbarrecht vorgeschriebenen Abstandsgrenzen gepflanzt hat, im Allgemeinen nicht zuzumuten, diesen wegen einer Allergie des Nachbarn zu beseitigen. Zudem erwiese sich die Maßnahme als nutzlos, sobald das Nachbargrundstück von anderen Personen bewohnt wird.[1]

Versucht der Allergiker über die Stadt oder Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung für die Zulassung des Fällens schutzwürdiger Bäume zu erhalten, kommt es in der Regel nicht auf individuelle (subjektive) Umstände, wie etwa gesundheitliche Bedingungen des Betroffenen an. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte ist bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln – eine Allergie rechtfertigt in den meisten Fällen keine Baumfällung.[2]

[2] Bayerischer VGH, Urteil v. 25.4.2012, 14 B 10.1750; VG München, Urteil v. 7.5.2012, M 8 K 11.957; vgl auch Wegner, Baumschutz in Städten und Gemeinden, Kap. 5.6 Baumallergien.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge