Liegt eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung der oben dargestellten Art durch über die Grundstücksgrenze hinüberwachsende Wurzeln vor, kann sich der betroffene Grundstückseigentümer auf das Selbsthilferecht des § 910 BGB berufen und die Wurzeln im erforderlichen Umfang – dies allerdings nur bis zur Grundstücksgrenze und nicht darüber hinaus – abschneiden.

 
Achtung

Benachrichtigung des Grundstückseigentümers

Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Geltendmachung des Selbsthilferechts bei Wurzeln weder von einer Fristsetzung noch von einer vorherigen Information des Baum- oder Straucheigentümers abhängig. Eine Information des Baumeigentümers wird aber ausnahmsweise dann verlangt werden müssen, wenn der Eingriff in den Wurzelbereich so massiv ist, dass er zu Baumschäden führen kann.[1] Ein Unterlassen der Information des Nachbarn kann in einem solchen Fall bei Verschulden einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auslösen.

 
Hinweis

Regelung in Baden-Württemberg

Nur das Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg enthält mit § 25 NRG eine Sonderregelung für die Fristsetzung bei auf öffentlichem Straßengrund stehenden Bäumen, deren Wurzeln in benachbarte Grundstücke hineinwachsen. § 25 Abs. 2 NRG lautet: "Zur Beseitigung der in sein Grundstück eingedrungenen Wurzeln dieser Bäume ist der Besitzer des Grundstücks nur entsprechend § 24 Abs. 2 und nur dann befugt, wenn er dem Eigentümer des Baumes eine angemessene Frist zur Beseitigung der Wurzeln gesetzt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte."

[1] So OLG Köln, Urteil v. 26.6.1993, 13 U 273/92, NuR 1995 S. 496.

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