§ 67 [Kirchliche Trauung]
Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn, daß einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub nicht möglich ist oder daß ein auf andere Weise nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein durch die zuständige Stelle der religiösen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt ist.
§ 67a [Anzeigepflicht bei kirchlicher Trauung]
Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesamt nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet.
§ 68 [Verletzung von Anzeigepflichten]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Wird die Anzeige anderweit rechtzeitig erstattet, so ist von einer Geldbuße abzusehen.
§ 68a [Auskunftspflicht]
Alle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Führung des Heiratsbuchs, des Familienbuchs, des Geburtenbuchs und des Sterbebuchs erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Urkunden vorzulegen.
§ 69 [Zwangsmittel]
1Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesbeamten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. 2Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von 50 Euro nicht überschreiten; es soll vor der Festsetzung schriftlich angedroht werden.
§ 69a [Zugehörigkeit zu einer Kirche]
(1) 1Der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann bei Personen, die einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft angehört haben, erst eingetragen werden, nachdem der Austritt aus der Kirche, der Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen worden ist. 2Ebenso kann der Eintritt in eine Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nur eingetragen werden, nachdem der Eintritt nachgewiesen worden ist.
(2) 1Einträge über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit einer Person zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in einem Personenstandsbuch dürfen nur für Zwecke der Bevölkerungsstatistik verwertet werden. 2Von den Standesbeamten und in den Fällen der §§ 18, 19 und 34 von den dort genannten Stellen werden Zählkarten ausgefüllt, in die
1. |
bei der Beurkundung der Geburt Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft der Eltern des Kindes, |
2. |
bei der Beurkundung des Sterbefalls Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des Verstorbenen, |
3. |
bei der Beurkundung der Eheschließung Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft der Eheschließenden |
aufgenommen werden. 3Soweit diese Angaben nicht aus den Einträgen in den Personenstandsbüchern hervorgehen, sind die Anzeigenden oder die Eheschließenden auskunftspflichtig. 4Der Standesbeamte führt über die in den Zählkarten enthaltenen Angaben Namenslisten, die wie die Personenstandsbücher aufzubewahren sind. 5Auskünfte über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit einzelner Personen zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft dürfen nur den Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften erteilt werden, denen diese Personen angehören.
§ 69b [Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche]
(1) 1Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. 2Hat der Verlobte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.
(2) 1Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht. 2Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Verlobten ist nicht erforderlich. 3Das Ehefähigkeitszeugnis gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
(3) 1Lehnt der Standesbeamte die Au...