§ 12 [Anlegung des Familienbuchs im Anschluß an die Eheschließung]
(1) Das Familienbuch wird im Anschluß an die Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen ist, angelegt.
(2) In das Familienbuch werden eingetragen
1. |
die Vor- und Familiennamen der Ehegatten, ihr Beruf, Ort und Tag ihrer Geburt und ihrer Eheschließung sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, |
2. |
die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder letzter Wohnort der Eltern der Ehegatten, soweit sich die Angaben aus den Geburtseinträgen der Ehegatten ergeben; ist die Geburt eines Ehegatten nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, sind die Angaben über die Eltern auch einzutragen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Geburtenbuch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 29 Abs. 1 vorliegen, |
3. |
ein Vermerk über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, falls diese nachgewiesen wird. |
(3) Haben Ehegatten, die schon einmal miteinander verheiratet waren, erneut die Ehe geschlossen und ist für die frühere Ehe ein Familienbuch angelegt, so wird dieses Familienbuch fortgeführt.
§ 13 [Zuständigkeit für die Fortführung des Familienbuchs]
(1) 1Das Familienbuch ist ständig fortzuführen. 2Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren jeweiligen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen Standesbeamten fortgeführt; befindet sich das Familienbuch am 1. Juli 1998 bei einem anderen Standesbeamten, so kann es dort so lange verbleiben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständigen Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in das Familienbuch erforderlich wird oder der zuständige Standesbeamte das Familienbuch anfordert.
(2) Hat keiner der Ehegatten im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) fortgeführt.
(3) 1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst oder wird ein Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch von dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Ehegatten zuständigen Standesbeamten fortgeführt. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Wird die Ehe geschieden oder aufgehoben, stirbt der überlebende Ehegatte oder wird er für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch am bisherigen Führungsort fortgeführt.
§ 14 [Fortführung des Familienbuchs für die Ehegatten]
(1) Der Standesbeamte, der das Familienbuch fortführt, hat in dieses einzutragen
1. |
den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit, |
2. |
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe, |
3. |
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe, |
4. |
die Wiederverheiratung, |
5. |
jede sonstige Änderung des Personenstandes, |
6. |
die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens, |
7. |
den Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, |
8. |
einen Vermerk über die Änderung der Staatsangehörigkeit, falls die Änderung nachgewiesen wird. |
(2) Wirkt eine Änderung oder Feststellung nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück, so ist ein neues Familienbuch anzulegen, in dem nur die geänderten Tatsachen zu vermerken sind.
§ 15 [Fortführung des Familienbuchs über die gemeinsamen Kinder]
(1) 1Der Standesbeamte hat in das Familienbuch der Ehegatten einzutragen
1. |
die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, |
2. |
die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder, |
3. |
die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten. |
2Hierbei sind der Familienname und die Vornamen der Kinder sowie Ort und Tag ihrer Geburt anzuführen. 3In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist im Familienbuch auf den die Annahme aussprechenden Beschluß hinzuweisen. 4Ist im Fall der Nummer 1 ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so sind die sich aus dem Geburtseintrag ergebenden Angaben über das Kind nur einzutragen, wenn die Ehegatten dies wünschen; die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist.
(2) Der Eintrag ist zu ergänzen,
1. |
wenn das Kind die Ehe schließt, |
2. |
wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt wird, |
3. |
wenn sich der Personenstand des Kindes auf andere Weise ändert, |
4. |
wenn der Name des Kindes geändert oder mit allgemein bindender Wirkung festgestellt wird. |
(3) 1Erweist sich nach der Anlegung des Familienbuchs, daß eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des Kindes nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen. 2Wird für das Kind ein eigenes Familienbuch geführt, so ist auch dieses Familienbuch durch ein neues zu ersetzen.
(4) 1Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen hat. ...