§§ 1 - 2 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 [Aufgaben des Standesbeamten]

 

(1) Die Beurkundung des Personenstandes liegt dem Standesbeamten ob.

 

(2) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein Familienbuch, ein Geburtenbuch und ein Sterbebuch (Personenstandsbücher).

§ 2 [Zweck der Personenstandsbücher]

 

(1) 1Das Heiratsbuch dient zur Beurkundung der Eheschließungen. 2Das Familienbuch ist dazu bestimmt, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen.

 

(2) Das Geburtenbuch dient zur Beurkundung der Geburten, das Sterbebuch zur Beurkundung der Sterbefälle.

ZWEITER ABSCHNITT Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch

a) Eheschließung

§ 3 (weggefallen)

§ 4 [Anmeldung]

Die Verlobten haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem der Standesbeamten anzumelden, die nach § 6 Abs. 2 oder 3 für die Eheschließung zuständig sind.

[1] § 4 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.02.2003.

§ 5 [Prüfung der Ehefähigkeit]

 

(1) Die Verlobten haben bei der Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten ihre Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem vorzulegen.

 

(2) 1Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht. 2Reichen die nach Absatz 1 vorgelegten Urkunden nicht aus, so hat der Standesbeamte weitere Urkunden zu fordern.

 

(3) 1Ist den Verlobten die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann der Standesbeamte sich mit der Vorlage kirchlicher oder anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen. 2Der Standesbeamte kann die Verlobten von der Beibringung von Urkunden und Bescheinigungen befreien, wenn er die zu beweisenden Tatsachen kennt oder sich davon auf andere Weise Gewißheit verschafft hat. 3Notfalls kann er zum Nachweis eidesstattliche Versicherungen der Verlobten oder anderer Personen verlangen.

 

(4) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so kann der Standesbeamte die Verlobten in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben; notfalls kann er auch eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen verlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.

 

(5)[1] Der Standesbeamte hat dem Vormundschaftsgericht die Eheschließung mitzuteilen, wenn ein Verlobter mit einem Abkömmling, der minderjährig ist oder für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.

Bis 11.07.2008:

(5) 1Hat ein Verlobter für sein Kind die Vermögenssorge, so hat der Standesbeamte dem Familiengericht die Eheschließung mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verlobte zum Betreuer seines Kindes in Vermögensangelegenheiten bestellt ist oder wenn er mit einem Abkömmling, der minderjährig oder für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt. 3In den Fällen des Satzes 2 tritt an die Stelle des Familiengerichts das Vormundschaftsgericht; das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1, wenn der Verlobte Vormund seines Kindes ist.

[1] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.2008. Anzuwenden ab 12.07.2008.

§ 5a [Ehefähigkeitszeugnis]

1Will ein Verlobter von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden, so hat der Standesbeamte den Antrag entgegenzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierbei hat er alle Nachweise zu fordern, die für die Eheschließung erbracht werden müssen. 2Auch kann er eine Versicherung an Eides Statt über Tatsachen, die für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erheblich sind, verlangen.

§ 6 [Eheschließung]

 

(1) 1Stellt der Standesbeamte ein Ehehindernis nicht fest, so teilt er den Verlobten mit, daß er die Eheschließung vornehmen kann. 2Sind seit der Mitteilung an die Verlobten mehr als sechs Monate vergangen, ohne daß die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung (§ 4) und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung (§ 5). 3Vor der Eheschließung soll der Standesbeamte die Verlobten befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

 

(2) 1Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl.

 

(3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für die Eheschließung der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin oder der Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg zuständig.

 

(4) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeamten heiraten, der für die Eheschließung nicht zuständig ist, so bescheinigt der zuständige Standesbeamte in der von ihm auszustellenden Ermächtigung zur Vornahme der Eheschließung, daß bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist.

 

(5) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeamten heiraten, der für die Eheschließung zwar zuständig ist, bei dem die Ehe...

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