(1) Das Familienbuch wird im Anschluß an die Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen ist, angelegt.
(2) In das Familienbuch werden eingetragen
2. |
die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder letzter Wohnort der Eltern der Ehegatten, soweit sich die Angaben aus den Geburtseinträgen der Ehegatten ergeben; ist die Geburt eines Ehegatten nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, sind die Angaben über die Eltern auch einzutragen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Geburtenbuch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 29 Abs. 1 vorliegen, |
3. |
ein Vermerk über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, falls diese nachgewiesen wird. |
(3) Haben Ehegatten, die schon einmal miteinander verheiratet waren, erneut die Ehe geschlossen und ist für die frühere Ehe ein Familienbuch angelegt, so wird dieses Familienbuch fortgeführt.
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