1Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Unternehmer[2] zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2§ 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

[1] § 28c eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

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