(1) 1Bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber bestimmt der Personalrat mit. 2Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer Kündigung nur dann verweigern, wenn nach seiner Ansicht

 

1.

bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,

 

2.

die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 73 Abs. 3 Nr. 14[1] [Vom 31.12.2011 bis 07.06.2019: § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 16] verstößt,

 

3.

der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiter beschäftigt werden kann,

 

4.

die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder

 

5.

die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.

3Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat die Zustimmung zur Kündigung aus den Gründen des Satzes 2 verweigert hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten.

 

(2) 1Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 3 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. 2Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

 

1.

die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder

 

2.

die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder

 

3.

der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.

 

(3) 1Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. 2Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich mitzuteilen. 4§ 69 Abs. 5 Satz 1[2] [Bis 07.06.2019: § 76 Abs. 1] gilt entsprechend.

 

(4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[2] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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