(1) Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen, bedürfen seiner Zustimmung.

 

(2) 1Der Erlaß von Rechtsvorschriften, allgemeinen Regelungen oder Organisationsentscheidungen durch den Ministerpräsidenten oder die Landesregierung insgesamt sowie Weisungen an Beschäftigte zur Regelung der Erledigung dienstlicher Obliegenheiten unterliegen nicht der Mitbestimmung. 2Dasselbe gilt, soweit die Angelegenheit durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend geregelt ist.

 

(3)[1] 1Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. 2Soweit erforderlich, erörtert sie die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig und umfassend mit ihm. 3Der Beschluß des Personalrates ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. 4Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden des Personalrates oder seiner Vertretung zugeht. 5Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert oder wenn die angegebenen Gründe offensichtlich nicht unter die Angelegenheiten der Mitbestimmung nach den §§ 65 bis 69 fallen. 6In dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche abkürzen. 7Dienststelle und Personalrat können im Einzelfall andere Fristen vereinbaren. 8Die Fristen gemäß den Sätzen 3, 6 und 7 verlängern sich in den Fällen des § 37 entsprechend.

Bis 31.08.2019:

(3) 1Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. 2Soweit erforderlich, erörtert sie die beabsichtigte Maßnahme mit ihm. 3Der Beschluß des Personalrates ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. 4In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. 5Dienststelle und Personalrat können im Einzelfall andere Fristen vereinbaren 6Die Frist verlängert sich in den Fällen des § 37 entsprechend. 7Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden des Personalrates oder seiner Vertretung zugeht. 8Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert.

 

(4) 1Der Personalrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. 2Diese gibt dem Personalrat innerhalb von vier Wochen nach Eingang schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. 3Äußert sich die Dienststelle innerhalb dieser Frist nicht, gilt ihre Zustimmung als erteilt. 4Eine ablehnende Stellungnahme ist zu begründen. 5Der Antrag darf nicht auf eine personelle Einzelmaßnahme abzielen.

 

(5) 1Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzuführen.

[1] Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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