§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten | aus einer Person, |
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten | aus drei Mitgliedern, |
51 bis 150 Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern, |
151 bis 300 Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern, |
301 bis 600 Beschäftigten | aus neun Mitgliedern, |
601 bis 1000 Beschäftigten | aus elf Mitgliedern, |
1001 und mehr Beschäftigten | aus dreizehn Mitgliedern. |
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