(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20

der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten

aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50

der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten

aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200

der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten

aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
201 bis 300

der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten

aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr als 300

der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten

aus neun Jugend- und Auszubildendenvertretern.
 

(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. 2§ 12 Absatz 4 gilt entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge