(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, |
21 bis 50 | der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
51 bis 200 | der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
201 bis 300 | der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
mehr als 300 | der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus neun Jugend- und Auszubildendenvertretern. |
(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. 2§ 12 Absatz 4 gilt entsprechend.
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