(1) Beschäftigte der Staatsforstverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlichen Beschäftigten der Dienststellen nach § 103 sowie des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium.

 

(2) 1Die staatlichen Beschäftigten der Zentralstelle der Forstverwaltung, der staatlichen Forstämter und der sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen bilden einen Bezirkspersonalrat, der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a auch die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahrnimmt; das Nationalparkamt gilt insoweit als staatliches Forstamt. 2Die staatlichen Beschäftigten des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium nehmen an der Bildung des allgemeinen Hauptpersonalrats teil.

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