(1) 1Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. 2Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und dem Personalrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. [Vom 01.07.2021 bis 13.06.2023: 4Erfolgt eine Beschlussfassung des Personalrats gemäß § 33 Absatz 3, stellt die vorsitzende Person vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder fest und trägt sie in die Anwesenheitsliste ein.] [1]

 

(2) 1Hat die Dienststelle an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr der entsprechende Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten. 2Das gleiche gilt für Beauftragte von Gewerkschaften, die an der Sitzung teilgenommen haben. 3Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden vom 01.07.2021 bis 13.06.2023.

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