(1) 1Der Personalrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich oder elektronisch[1] [Bis 30.06.2023: durch E-Mail] bei der Dienststelle beantragen. 2Bei einer Maßnahme, die nur einzelne Beschäftigte betrifft und keine Auswirkungen auf Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle Beschäftigten hat, ist ein Antrag nach Satz 1 nicht zulässig, wenn die betroffenen Beschäftigten selbst klagebefugt sind.

 

(2) 1Die Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch[2] [Bis 30.06.2023: durch E-Mail] bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. 2Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist schriftlich oder elektronisch[3] [Bis 30.06.2023: durch E-Mail] unter Angabe von Gründen dem Personalrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. 3§ 68 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, tarifliche Regelungen oder Vereinbarungen nach § 81 entgegenstehen. 5Die in Satz 1 bestimmte Frist verdoppelt sich, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzter Gremien abhängt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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