(1) 1Der Personalrat hat einen Beschluss für die Dauer einer Woche auszusetzen, wenn

 

1.

ein Viertel seiner Mitglieder,

 

2.

die Vertretung einer Gruppe,

 

3.

die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder

 

4.

die Schwerbehindertenvertretung

dies wegen einer erheblichen Beeinträchtigung wichtiger Interessen verlangt. 2Während dieser Frist soll, soweit erforderlich mithilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.

 

(2) Nach Ablauf der Frist hat der Personalrat über die Angelegenheit endgültig zu beschließen.

 

(3) 1Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 genannten Frist bis zu einer Woche. 2Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

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