(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Professoren, Hochschuldozenten[1] und Juniorprofessoren an einer Hochschule des Landes.

 

(2) 1Für die wissenschaftlichen Mitglieder einer Hochschule gilt § 3 Abs. 2 nicht. 2Sie bilden neben den in § 3 Abs. 2 genannten Gruppen eine weitere Gruppe.

 

(3) Bei der Einstellung befristet oder auf Zeit zu beschäftigender wissenschaftlicher Mitglieder findet eine Mitbestimmung des Personalrats nach § 77 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2a nicht statt.

 

(4) 1In Dienststellen mit mehr als zwei Gruppen besteht ein Personalrat, für den nach § 12 Abs. 3 drei Mitglieder vorgesehen sind, aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. 2Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu. 3Für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen, gilt § 35 Abs. 2 entsprechend.

[1] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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